Wo und wie die Kanzlei unterstützt

Flexibilisierung von Vergütungsbestandteilen

Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt und ursprüngliches Leistungsbestimmungsrecht sind die Instrumente, um einzelne, definierte Vergütungsbestandteile flexibel zu gestalten.
Die AGB-feste Vertragsformulierung setzt subtile Kenntnisse der Rechtsprechung voraus.

Die Kanzlei hat sie.

Kapazitätsorientierte Arbeitszeit

Bei Gleitzeitsystemen atmet die Arbeitszeit, aber nicht die Vergütung.
Bei Abrufarbeit wirken die zwingenden gesetzlichen bürokratischen Regeln.
Bedarfsarbeit könnte die Lösung sein.

Die Kanzlei schlägt Ihnen Modelle vor.

Vertrauensarbeitszeit für Führungskräfte?

Die Kanzlei berät Sie.

Anrechnung von Tariflohn

Die Strukturierung der Vergütung ist entscheidend.

Die Kanzlei löst das Problem.

Arbeitsort und Versetzung

Noch ist die Rechtsprechung relativ großzügig.

Die Kanzlei berät Sie.

Beförderung auf Probe?

Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

Können Führungskräfte befristet auf Probe befördert werden?

Die Kanzlei hilft es zu lösen.

(Lesen Sie die Erläuterungen von Schmitt-Rolfes in Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht
Arbeits- und Anstellungsverträge
Beck Verlag, 2012, S. 513 ff).

Direktionsrecht/Änderungskündigung

Kumulative oder alternative Zulässigkeit?

Die Kanzlei erläutert den Unterschied.

Arbeitsvertrag/Freier Mitarbeitervertrag/Werkvertrag

Die vertragsfeste Abgrenzung ist nicht einfach.

Die Kanzlei kennt die Grenzen.

(Einen Mustervertrag von Schmitt-Rolfes für Freie Mitarbeiter mit Erläuterungen finden Sie in
Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht
Arbeits- und Anstellungsverträge
Beck Verlag, 2012, Seite 656 ff).

Überstunden und Vergütung

Die richtige AGB-feste Vertragsformulierung für Tarifarbeitnehmer, AT-Angestellte und leitende Angestellte löst das Problem.

Die Kanzlei hilft bei der Formulierung.

Umorganisation von Unternehmen und Betrieb

  • Unternehmensplanung (die Vorrang hat)
  • Mitbestimmung des Betriebsrats und Umsetzung

sind sachlich und zeitlich in Einklang zu bringen.

Die Kanzlei begleitet Sie von der Ist-Aufnahme bis zur Umsetzung.

Personalabbau und Beschäftigungssicherung

Ein Widerspruch, der sich auflöst, wenn die Maßnahmen sozialverträglich durchgeführt werden.

Die Kanzlei entwickelt für Sie Konzepte.

Betriebsverlegung/Betriebsstillegung

Das eine schließt das andere aus.
Aber wann gilt das eine, wann das andere?

Die Kanzlei unterstützt bei der Beurteilung.

Betriebsübergang

Das dreiteilige Rechtsverhältnis:
Veräußerer/Erwerber
Veräußerer/Arbeitnehmer
Erwerber/Arbeitnehmer
prägt die Maßnahme.

Die Kanzlei begleitet Sie bei der Gestaltung.

Zuständigkeit von Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat

Der richtige Verhandlungspartner ist nicht alles, aber ohne den richtigen Verhandlungspartner ist alles nichts.

Die Kanzlei unterstützt Sie bei der richtigen Wahl.

Betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle

Hier beherrscht nicht das Recht die Taktik, sondern die Taktik das Recht.

Dr. Günter Schmitt-Rolfes steht als Mitglied in der Einigungsstelle sowie als Vertreter vor der Einigungsstelle zur Verfügung.

Erfolgsabhängige Vergütung

  • Bonusregelungen
  • Aktienbasierte Vergütung (Aktienoptionen, Stock Awards)
  • Provisionssysteme für den Außendienst

Die Kanzlei berät Sie bei der Gestaltung.

Zielvereinbarung oder Zielvorgabe

Was empfiehlt sich und was sind die Vor- oder Nachteile?

Die Kanzlei klärt auf.

Compliance und Arbeitnehmerdatenschutz

Ein nicht nur scheinbarer Widerspruch.

Die Kanzlei kennt die Fallstricke.

IT-Nutzung im Betrieb

Nutzung betrieblicher Einrichtungen für private Zwecke.
Nutzung privater Einrichtungen für betriebliche Zwecke.
Der Arbeitgeber als Telekommunikationsanbieter?

Eine Wissenschaft für sich. Die Kanzlei beherrscht sie.

Tarifbindung

Haustarifvertrag/Anerkennungstarifvertrag/Bezugnahmeklausel

Ohne Verbandsmitgliedschaft oder unmittelbarer Verbandstarifbindung können Tarifwirkungen auch durch Haustarifvertrag, Anerkennungstarifvertrag und Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag erreicht werden.

Die Kanzlei kann Ihnen Empfehlungen geben.

Das Konzernarbeitsverhältnis

Hier kreuzt sich häufig Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht.

Dr. Günter Schmitt-Rolfes beherrscht beide Rechtsgebiete.

Stellenanzeige/Bewerbungsgespräch

Wie schützt man sich von „AGG-Hoppern“?

Die Kanzlei gibt Empfehlungen.

Altersgrenzenvereinbarungen

Die automatische altersbedingte Vertragsbeendigung wird maßgeblich beeinflusst durch das europäische Antidiskriminierungsrecht (Altersdiskriminierung) sowie das europäische Befristungsrecht und die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH.
Gleichwohl sind Altersbefristungsregelungen zulässig, und zwar sowohl in Arbeitsverträgen als auch in Betriebsvereinbarungen.

Die Kanzlei kennt die Einschränkungen.

Abwerbung von Mitarbeitern

Die Abwerbung von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch für die Abwerbung von Führungskräften.
Doch es gibt Grenzen, die das Verbot des unlauteren Wettbewerbs zieht.

Die Kanzlei zeigt die Grenzen auf.

Betriebliche Altersversorgung

Ein Buch mit sieben Siegeln.

Die Kanzlei bricht sie auf.

Europarecht

Europäische Verordnungen und Richtlinien und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nehmen immer größeren Einfluss auf das europäische Arbeitsrecht.

Dr. Günter Schmitt-Rolfes verfolgt ständig die europäische Rechtlage und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Prozesstätigkeit

Prozesse muss man gewinnen.
Fehlen ausreichende Erfolgsaussichten, empfiehlt die Kanzlei alternative Lösungen.

Bestellung und Vertrag

Der zeitliche Gleichlauf von Amtszeit und Vertragslaufzeit bedarf einer sorgfältigen Abstimmung. Häufig wird dies übersehen.
Dies gilt insbesondere für Koppelungsklauseln, wonach der Dienstvertrag im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandsbestellung endet und zwar auch bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit.

Auf die Formulierung kommt es an.

Angemessenheit der Vergütung

Hier hilft nur Mut zur Entscheidung. Den haben Sie.

Die Kanzlei begleitet Ihre Entscheidungsfindung.

Change-of-Control-Klauseln

Kann sich der Vorstand die Aktionäre aussuchen? Sicherlich nicht.
Muss der Vorstand gravierende Veränderungen der Beherrschungsverhältnisse hinnehmen? Wohl auch nicht, wenn eine wirksame vertragliche Regelung gefunden wird.

Die Kanzlei entwickelt diese für Sie.

Absicherung der Altersversorgung

Soweit die Altersversorgung über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinausgeht, sind besondere Absicherungsregelungen erforderlich. Diese müssen steuerneutral gestaltet werden.

Die Kanzlei berät Sie.

Börsennotierte Gesellschaften

Bei börsennotierten Gesellschaften spielt der deutsche Corporate Governance Kodex eine besondere Rolle im Rahmen der Entsprechenserklärung. Dies gilt sowohl für die Vergütungsregelung und für Abfindungsregelungen und für Abfindungen bei einer Change-of-Control-Klausel.
Die Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Entsprechenserklärung sind nicht unerheblich.

Die Kanzlei warnt.

Der Einfluss des Europarechts

Frauenquote und arbeitsrechtlicher Mutterschutz im Vorstand?
Das Europarecht schlägt durch.

Die Kanzlei verfolgt die Entwicklung.

(Im Übrigen vergleiche Mustervorstandsvertrag mit Erläuterungen von Schmitt-Rolfes in Maschmann/Sieg/Göpfert,
Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht,
Arbeits- und Anstellungsverträge, Verlag C.H. Beck, 2012, S. 953 ff.)

Arbeitsverhältnis oder freier Dienstvertrag?

Der Einfluss des Arbeitsrechts auf den Fremdgeschäftsführer der GmbH nimmt immer mehr zu.

Durch entsprechende Vertragsgestaltung kann dem entgegengewirkt werden und zwar unter Nutzung der jeweiligen aufsichtsrechtlichen Situation, nämlich:

  • bei der GmbH mit paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat (weitgehend Anwendung des Aktienrechts),
  • bei der GmbH mit Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (teilweise Anwendung des Aktienrechts),
  • bei der GmbH mit fakultativen Aufsichtsrat,
  • der GmbH ohne Aufsichtsrat.

Bei den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten steht die Kanzlei zu Ihrer Verfügung.

(Im Übrigen vergleiche Muster zum Geschäftsführervertrag mit Erläuterungen von Schmitt-Rolfes in Maschmann/Sieg/Göpfert,
Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht,
Arbeits- und Anstellungsverträge, Verlag C.H. Beck, 2012, S. 704 ff.)

Die Varianten

  • der normale Arbeitsvertrag
  • der Arbeitsvertrag für AT-Angestellte
  • der Arbeitsvertrag für leitende Angestellte
  • der Leiharbeitsvertrag
  • der Teilzeitarbeitsvertrag
  • der Altersteilzeitvertrag
  • der befristete Arbeitsvertrag
  • der Konzernarbeitsvertrag

Die Kanzlei entwickelt bedarfsgerechte Regelungen.

Kündigung und Prozessvorbereitung

Das Kündigungsmanagement beginnt nicht erst mit der Kündigung und auch nicht erst mit der Abmahnung, sondern bereits viel früher, nämlich bei der Ist-Aufnahme der Vertragsregelung.

Fragen Sie die Kanzlei rechtzeitig.

Aufhebungsvertrag und gerichtlicher Vergleich

Zu berücksichtigen ist nicht nur das Arbeitsrecht, sondern das Lohnsteuerrecht und das Arbeitslosenversicherungsrecht sowie häufig auch das Recht der betrieblichen Altersversorgung.

Zu beachten sind des Weiteren:

  • Arbeitsfreistellung
  • Anrechnung anderweitigen Verdienstes
  • Wettbewerbsverbot

Die Kanzlei unterstützt Sie in allen Bereichen.

Trennungsmanagement im Organschaftsverhältnis

Abberufung und Vertragsbeendigung sowohl beim Vorstand als auch beim Geschäftsführer unterliegen keinen arbeitsrechtlichen Regeln, Abfindungsregelungen jedoch gegebenenfalls bei der börsennotierten Aktiengesellschaft je nach Entsprechenserklärung dem deutschen Corporate Governance Kodex.

In jedem Fall unterliegen Abfindungsregelungen bei Aktiengesellschaften dem Angemessenheitsgrundsatz des Aktienrechts.

Die Kanzlei berät Sie umfassend.

Inhouse-Seminare

Arbeitsrechtliche Information für Führungskräfte ersetzt weder die Rechtsabteilung noch die Personalabteilung.

Allerdings vermag sie Entscheidungen von Führungskräften vorzubereiten.

Die Kanzlei bietet Ihnen Seminare an.

Ihr Anliegen: Chefsache

Vertrauen durch Erfahrung.
Dr. Schmitt-Rolfes steht persönlich zu Ihrer Verfügung.

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Wo und wie die Kanzlei tätig ist

Auf allen Gebieten des Arbeitsrechts i.V.m. Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

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Wo und wie die Kanzlei unterstützt

Die Kanzlei beschäftigt sich mit allem, was die Arbeitswelt bewegt. Wir sind up to date. Hierzu einige Beispiele.

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